Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung

DER SALZBURGER RECHTSANWALTSKAMMER (§ 27 (1) lit. a RAO)

 

Soweit in dieser Geschäftsordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die "Salzburger Rechtsanwaltskammer" hat ihren Sitz in der Stadt Salzburg.

 

(2) Mitglieder der Salzburger Rechtsanwaltskammer sind sämtliche Rechtsanwälte, die in Salzburg einen Kanzleisitz haben und in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind sowie die bei diesen Rechtsanwälten in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärtereingetragenen Rechtsanwaltsanwärter (gemeinsam: „die Mitglieder“ oder „die Kammermitglieder“).

 

§ 2 Die Plenarversammlung

Die ordentliche Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer findet einmal jährlich statt. Tag, Ort und Stunde der Plenarversammlung bestimmt der Ausschuss. Ist eine außerordentliche Plenarversammlung über Verlangen von einem Zehntel der Kammermitglieder einzuberufen, so hat der Ausschuss die Plenarversammlung auf einen Termin einzuberufen, der innerhalb eines Monates ab Eingang dieses Verlangens liegt. Die Einberufung der Plenarversammlungen hat im schriftlichen oder elektronischen Wege unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes derselben zu erfolgen. Die Absendung dieser Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.

 

§ 3 Teilnahmerecht, Vertraulichkeit

Die Plenarversammlungen sind nicht öffentlich, jedoch kann der Ausschuss Kammerangestellte sowie ehemalige Rechtsanwälte, welche aus dem Rechtsgrund der Berufsunfähigkeit oder aus dem Rechtsgrund des Alters eine Pension beziehen, als Zuhörer einladen. Ein Stimmrecht kommt diesen jedoch nicht zu. Die Plenarversammlungen können Beschlüsse oder Verhandlungspunkte für vertraulich erklären, wodurch die Mitglieder zur Wahrung der Geheimhaltung als Standespflicht gegenüber Nichtkammermitgliedern verhalten sind, soweit nicht Auskunfts- oder Zeugnispflicht Gerichten oder anderen Behörden gegenüber besteht.

 

 

§ 4 Versammlungsleitung

Der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der an Jahren älteste Präsident-Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein, der zweite Präsident-Stellvertreter, in der Folge das nach Jahren älteste Ausschussmitglied („der Vorsitzende“) eröffnet die Plenarversammlung, er stellt die Beschlussfähigkeit fest und bestimmt ein Kammermitglied zum Schriftführer; der Vorsitzende leitet die Plenarversammlung, bestimmt die Ordnung, in welcher die Gegenstände der Tagesordnung vorgetragen werden sollen, erteilt nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bestimmt die Reihenfolge der Abstimmungen, handhabt die Geschäftsordnung und übt den Ruf zur Ordnung oder zur Sache. Der Vorsitzende ist allein berechtigt, Zuhörer von der Versammlung auszuschliessen, einen Redner zu unterbrechen, das Wort zu entziehen und die Plenarversammlung zu schliessen.

 

§ 5 Anträge

Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anträge einzubringen und Anfragen zu stellen. Anträge müssen dem Vorsitzenden auf sein Verlangen schriftlich überreicht werden. Alle Anträge zu einem Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten ist, dürfen nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zuerkannt wird. Bei außerordentlichen Plenarversammlungen dürfen nur jene Verhandlungsgegenstände behandelt werden, deren Behandlung mit dem Begehren auf Einberufung der außerordentlichen Plenarversammlung verlangt wurde oder die der Ausschuss noch zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt hat. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende den Inhalt des Antrages bekanntzugeben. Über Anträge auf Schluss der Debatte oder Vertagung ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende einem Redner gegen den Antrag und als letztem dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

 

§ 6 Beschlussfassung

Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben mit Gegenprobe, sofern für den Gegenstand, über den abgestimmt wird, durch das Gesetz nicht eine andere Abstimmungsart vorgesehen ist. Wenn mindestens zehn anwesende Kammermitglieder dies verlangen ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung von Mehrheiten nicht zu berücksichtigen.

  

§ 7 Gegenstand der Plenarversammlung

Gegenstand jeder ordentlichen Plenarversammlung sind jedenfalls ein Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses und die im § 27 Abs. 1 RAO angeführten Angelegenheiten.

 

§ 8 Protokoll

Über den Gegenstand der Beratungen in der Plenarversammlung, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer der Plenarversammlung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist nach der Plenarversammlung vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Der Präsident, zwei Präsident-Stellvertreter und weitere Mitglieder des Ausschusses in der in der RAO vorgesehenen Anzahl, von denen mindestens zwei Mitglieder außerhalb der Stadt Salzburg ihren Kanzleisitz haben sollen und mindestens zwei Mitglieder, Rechtsanwaltsanwärter/innen bei in Salzburg niedergelassenen Rechtsanwälten/innen sein müssen, werden gemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 25 RAO in der Plenarversammlung gewählt.

 

(2) In derselben Plenarversammlung, in der der Präsident der Kammer gewählt wird, sind zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Geldgebarung der Kammer zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Gebarung der allgemeinen Kammermittel und die Gebarung der Versorgungseinrichtung zu prüfen und jährlich der Plenarversammlung über das Ergebnis zu berichten.

 

(3)  Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie die Delegierten zur Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren, die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter und die Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle Ausgeschiedenen.

 

(4) Im Falle einer Neuwahl des gesamten Ausschusses scheiden - unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 RAO - mit Beginn der ersten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung vier der Ausschussmitglieder, ein Präsident-Stellvertreter sowie ein aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter gewähltes Ausschussmitglied, mit Beginn der zweiten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung wiederum vier Ausschussmitglieder, der andere Präsident-Stellvertreter sowie ein aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter gewähltes Ausschussmitglied und mit Beginn der dritten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung die restlichen Ausschussmitglieder und der Präsident aus. Wer von den Ausschussmitgliedern, respektive welcher Präsident-Stellvertreter mit Beginn der ersten bzw. zweiten auf die Neuwahl des gesamten Ausschusses folgenden ordentlichen Plenarversammlung ausscheiden, ist in einer Sitzung des Ausschusses einvernehmlich erforderlichenfalls durch Losentscheid festzulegen.

 

§ 10 Verpflichtung zur Übernahme von Kammerfunktionen

Kammermitglieder, die von der Plenarversammlung zu Funktionären der Rechtsanwaltskammer gewählt werden, sind mit der Einschränkung des § 25 Abs. 3 RAO zur Übernahme der Funktion verpflichtet. Die Gewählten können nur aus triftigen Gründen von der Plenarversammlung ihrer Funktion entbunden werden.

  

§ 11 Der Ausschuss

Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Abteilungen sind nicht öffentlich und nur den Ausschussmitgliedern, den Ehrenpräsidenten und den protokollführenden Kammersekretären zugänglich, sofern der Ausschuss nicht anders verfügt. Der Ausschuss kann andere Kammermitglieder zur Beratung ohne Stimmrecht beiziehen. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Vorgänge im Ausschuss verpflichtet. Vertraulich sind alle Personalsachen, Beschwerdesachen und solche, die für vertraulich erklärt wurden. Ist die Erledigung einer dem Ausschuss oder seinen Abteilungen obliegenden Aufgabe dringend, so kann der Präsident oder in dessen Verhinderung einer der Präsident-Stellvertreter die Beschlussfassung der Ausschussmitglieder auch im Umlaufwege schriftlich oder fernmündlich einholen.

 

§ 12 Protokoll

Über jede Sitzung des Ausschusses oder seiner Abteilungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens die Namen der Anwesenden, die vorgetragenen Geschäftsstücke, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und bei abweichenden Meinungsäußerung auch die einzelnen Meinungen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Führung des Protokolls obliegt dem Sekretär der Rechtsanwaltskammer oder im Falle dessen Verhinderung einem vom Vorsitzenden bestimmten Ausschussmitglied. Im Falle einer Beschlussfassung durch fernmündliche Umfrage ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der die Namen der befragten Ausschussmitglieder und die gestellten Anträge, die Stellungnahmen der befragten Ausschussmitglieder und den sonach gefassten Beschluss enthalten muss. Dieser Aktenvermerk ist von jenem zu unterfertigen, der die fernmündlichen Stellungnahmen eingeholt hat.

 

§ 13 Der Präsident

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Kammer und den Ausschuss nach außen und vollzieht deren Beschlüsse. Der Präsident überwacht die Erledigung der Geschäftsstücke und die Durchführung der von der Plenarversammlung und vom Ausschuss und dessen Abteilungen gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt die Aufsicht über die Kammerkanzlei. Er bestimmt Mitglieder des Ausschusses zu Referenten und weist diesen Geschäftsstücke zur Behandlung zu. In Dringlichkeitsfällen hat der Präsident dem Ausschuss zukommende Maßnahmen vorläufig vorzunehmen und hierüber in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu berichten und die geschäftsordnungsmäßige Beschlussfassung herbeizuführen. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt ein Präsident-Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten. Falls auch die Präsident-Stellvertreter verhindert sein sollten, treten die Ausschussmitglieder nach ihrem Lebensalter an die Stelle des Präsidenten.

  

§ 14 Unentgeltlichkeit der Ausübung der Kammerfunktion

Die Amtsführung des Präsidenten, der Präsident-Stellvertreter, der übrigen Mitglieder des Ausschusses und der sonstigen Funktionäre der Rechtsanwaltskammer ist unentgeltlich. Die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und Reisekosten.

 

§ 15 Ehrenpräsident

Die Plenarversammlung kann beschließen, dass einem früheren Präsidenten der Titel Ehrenpräsident zusteht. Die Ehrenpräsidenten der Rechtsanwaltskammer sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 16 Mittlerweiliger Stellvertreter

Hat der Ausschuss einem Rechtsanwalt einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen (§ 34 Abs. 3 RAO), so ist in der Regel der von dem betroffenen Anwalt vorgeschlagene Rechtsanwalt zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. Ist der betroffene Anwalt Gesellschafter einer Gesellschaft (§ 1a RAO), so steht das Vorschlagsrecht subsidiär den Gesellschaftern zu. Wird die Kanzlei eines Rechtsanwaltes von einem Rechtsanwalt übernommen, so ist der Kanzleiübernehmer zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. Erreichen den Kammerausschuss trotz Umfrage keine Vorschläge, so sind bei Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters die Wünsche der Angehörigen des betroffenen Anwaltes tunlichst zu berücksichtigen. Der Ausschuss ist berechtigt, vor und nach der Bestellung Erhebungen zu pflegen, den mittlerweiligen Stellvertreter auch wieder zu entheben und einen anderen Stellvertreter zu bestellen.

 

§ 17 Verfahrenshilfe, Amtsverteidigung und Pflichtverteidigung

Bei der Bestellung und Enthebung von Rechtsanwälten §§ 45 und 45 a RAO ist im Sinne des § 46 Abs. 1 RAO nach folgenden Regeln vorzugehen:

 

a)      Es werden getrennte Listen geführt für Bestellungen:

aa) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe in Strafsachen,

bb) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe in Zivilrechts- und Sozialrechtssachen, in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof,

cc) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten,

dd) von Amtsverteidigern,

ee) von Pflichtverteidigern.

Die Liste der Pflichtverteidiger hat die Rechtsanwälte zu umfassen, die sich zur Pflichtverteidigung bereiterklärt haben. Die übrigen Listen haben alle Rechtsanwälte des Kammersprengels zu umfassen, die nicht gemäß § 18 von der Bestellung befreit sind.

 

b)      Die Bestellung hat, unbeschadet der Möglichkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes nach dem Wunsch der Partei mit dessen Einvernehmen, in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen.

 

c)      Für die Bestellung in Causen des Landesgerichtes Salzburg, des Bezirksgerichtes Salzburg und vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind in der Regel die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in der Landeshauptstadt Salzburg und im Bereich der Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Hallein heranzuziehen, es sei denn, der Wohnort der Partei, der die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden ist, oder der Tatort rechtfertigen eine andere Vorgangsweise. Vertretungen in Strafsachen am Sitze des Landesgerichtes Salzburg und Vertretungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat werden den Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und der Bezirksgerichte Zell am See und Saalfelden zweifach und den Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Tamsweg und des ehemaligen Bezirksgerichtes Mittersill dreifach angerechnet.

 

d)      Wenn der an die Reihe gekommene Rechtsanwalt enthoben wird, ist der nächste, alphabetisch folgende Rechtsanwalt zu bestellen. In diesem Fall ist dem enthobenen Rechtsanwalt die nächstfolgende Vertretung zuzuteilen.

 

e)      Vertretungen in Verfahrenshilfesachen mit einer zusammenhängenden Verhandlungsdauer von mehr als einem Tag sind mehrfach, und zwar pro einem Verhandlungstag als eine Bestellung anzurechnen, es sei denn, der bestellte Rechtsanwalt macht zulässigerweise einen Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO geltend.

 

f)       Die Anrechnung von Verfahrenshilfesachen erfolgt auf Grund der vorgelegten Kostenverzeichnisse, respektive der Mitteilung, dass - aus welchen Gründen immer - keine Kosten verzeichnet werden.

 

g)      Wählt eine Partei, welcher Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes vom Gericht bewilligt worden ist, einen Rechtsanwalt mit dessen Zustimmung, so ist diese Vertretung anstatt des nächsten Falles im Rahmen der alphabetischen Zuteilung dem Rechtsanwalt - vorbehaltlich der Bestimmung nach Abs. f) - dann anzurechnen, wenn er dem Kammerausschuss den Vorgang ohne Verzug anzeigt.

 

h)      Im Falle der Verhinderung hat der bestellte Rechtsanwalt für seine Stellvertretung Vorsorge zu treffen.

 

j)        Übernimmt ein anderer Rechtsanwalt auf Grund erteilter Vollmacht oder wegen Umbestellung die weitere Vertretung der Partei, so ist dem zuerst bestellten Rechtsanwalt die Bestellung nur anzurechnen, wenn er wesentliche Tätigkeiten unter Vorlage des Kostenverzeichnisses nachweist.

 

§ 18 Befreiung aus wichtigen Gründen

Der Präsident, die Präsident-Stellvertreter, der Präsident des Disziplinarrates,

die Vizepräsidenten des Disziplinarrates, der Kammeranwalt, die Kammeranwalt-Stellvertreter, die Anwaltsrichter und alle Ausschussmitglieder, die in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, der Präsident und die Präsident-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages werden zu Bestellungen im Sinne des § 45 RAO nicht, die Mitglieder des Disziplinarrates nur für jede Dritte der sonst auf sie fallende Verfahrenshilfesache herangezogen. Davon unbeschadet ist die freiwillige Aufnahme in die Liste der Pflichtverteidiger.

          Der Ausschuss kann einzelne Rechtsanwälte über begründetes Ansuchen dauernd oder vorübergehend zur Gänze oder zum Teil von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreien, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen, insbesondere aus Gesundheitsgründen oder aus Gründen des fortgeschrittenen Alters.

 

§ 19 Mitteilungen

Der Ausschuss hat allen Kammermitgliedern in regelmäßigen Abständen über alle wichtigen, die Kammermitglieder allgemein betreffenden Angelegenheiten in geeigneter Form Mitteilung zu machen.

 

§ 20 Vorladungen, Äußerungen, Anträge

Jedes Kammermitglied und jeder bei einem Kammermitglied tätige Rechtsanwaltsanwärter ist verpflichtet, einer Vorladung des Ausschusses oder des mit der Sache betrauten Ausschussmitgliedes Folge zu leisten und abgeforderte Äußerungen und Erklärungen verantwortlich zu erstatten. Die unentschuldigte Nichtachtung der Aufträge und Vorladungen des Ausschusses ist dem Disziplinarrat zur weiteren Behandlung anzuzeigen. Allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer steht es frei, sich schriftlich an den Ausschuss zu wenden und dort Anträge zu stellen, welche hierauf vom Ausschuss in Beratung zu nehmen sind. Der hierüber gefasste Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen.

  

§ 21 Beiträge, Gebühren

 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Rechtsanwaltskammer hat jedes Kammermitglied einen von Jahr zu Jahr von der Plenarversammlung festzusetzenden Kammerbeitrag für jedes angefangene Kalenderhalbjahr zu leisten. Der Kammerbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für Rechtsanwaltsanwärter und Kanzleigehilfen mit Beglaubigungsurkunde. Der von der Plenarversammlung festgesetzte Kammerbeitrag gilt so lange, bis eine Neufestsetzung erfolgt.

          Ist ein Kammermitglied nicht während des gesamten Kalenderhalbjahres in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die von der Salzburger Rechtsanwaltskammer geführt  werden, eingetragen, hat es den Kammerbeitrag für dieses Kalenderhalbjahr nur aliquot, entsprechend der Zahl der angefangenen Monate, in denen er eingetragen ist, zu entrichten. Dasselbe gilt für die Entrichtung des Kammerbeitrages (der sogenannten Zuschläge) für Rechtsanwaltsanwärter und Kanzleigehilfen mit Beglaubigungsurkunde, wenn diese bei einem Rechtsanwalt nicht während des ganzen Kalenderhalbjahres beschäftigt sind.

 

          (2) Jedes Kammermitglied hat anlässlich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine Eintragungsgebühr zu entrichten. Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 1a RAO) haben anlässlich der Anmeldung zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eine Eintragungsgebühr zu entrichten. Die von der Plenarversammlung festgesetzten Eintragungsgebühren gelten so lange, bis eine Neufestsetzung erfolgt.

 

§ 22 Art der Einberufung, Kundmachungsvorschriften

Einberufungen zur Vollversammlung oder Sitzungen des Ausschusses sowie Kundmachungen können im Internet auf der Homepage der Salzburger Rechtsanwaltskammer (www.srak.at) veröffentlicht werden.

 

§ 23 Wirksamkeitsklausel, Kundmachung und Inkrafttreten

 

(1) Diese Geschäftsordnung ist nach Erlassung des Genehmigungsbescheides durch den Bundesminister für Justiz im Internet auf der Homepage des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) kundzumachen und tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Für die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung in der zuletzt geltenden Fassung, die im Übrigen ihre Wirksamkeit verliert.

 

(Beschlüsse der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 10.5.1984, vom 4.12.1989, vom 12.11.1990, vom 11.11.1991 und  vom 8.11.1993, vom 6.10.1997, vom 9.11.2004, vom 08.11.2010.
Genehmigt mit den Bescheiden des Bundesministeriums für Justiz vom 13.7.1984, GZ 16.103/14-I 6/84, 10.1.1990, GZ 16.103/19-I 6/89, 1.2.1991, GZ 16.103/20-I 6/90, 29.11.1991, GZ 16.103/21-I 6/91 und vom 12.1.1994, GZ 16.103/22-I.6/1993. vom 12.9.1997, GZ 16.103/24-I 6/1997, sowie vom 16. Februar 2005, GZ BMJ-B16.103/0001-I6/2004, sowie vom 22.11.2010 GZ BMJ-Z16.103/0002-I 6/2010.)
(Kundgemacht im Österreichischen Anwaltsblatt 4/1992 und 3/1994 und 11/1997)