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Verfahrenshilfe

Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes - das ist jener Unterhalt, den die Person für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt - in einem

  • Rechtsstreit Prozesskosten zu bestreiten, oder in einem
  • Strafverfahren die Kosten der Verteidigung zu tragen

erhalten von jenem Zivil- bzw. Strafgericht, bei welchem das Verfahren anhängig ist, oder anhängig gemacht werden soll, über Antrag dann Verfahrenshilfe, wenn die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, bzw. wenn und soweit dies im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die Rechtsanwaltskammer stellt diesen Personen sodann einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Verfügung.

Diese Bestimmungen gelten auch für Verfahren vor dem

  • Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, sowie für Verfahren vor den
  • Unabhängigen Verwaltungssenaten

Damit ist der volle Rechtsschutz auch für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen gewahrt.